Ampel, Rechtsgrundlage, drei Handlungsschritte. Für die 30 Sekunden vor der Konferenz, den Elterngesprächstermin oder wenn im Klassenchat der Ernstfall passiert.
Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte: Schulaufsicht, Justiziariat BLLV, Datenschutzbeauftragte:r der Schule.
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Nein — nicht mit echten Schülerdaten. Ohne Personenbezug als Ideenpool möglich.
Zeugnisbemerkungen sind personenbezogene Daten besonderer Schutzwürdigkeit (Minderjährige, Bewertung). Werden Namen oder identifizierende Merkmale in ChatGPT eingegeben, findet eine Übermittlung in die USA statt — ohne Rechtsgrundlage und ohne Auftragsverarbeitungsvertrag. Für den ISB-genehmigten Betrieb muss Bayerns eigene KI-Instanz (z. B. mebis-Chat) verwendet werden.
Ja — solange keine personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern eingegeben werden.
Die Vorbereitung eines Arbeitsblatts oder einer Stundenverlaufsplanung ohne Personenbezug ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Sie müssen jedoch die Ergebnisse fachlich prüfen (Halluzinationsgefahr), Urheberrechte beachten und ab Februar 2025 nach Art. 4 EU AI Act ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ nachweisen können.
Nein — Leistungsbewertung ist eine höchstpersönliche Amtshandlung der Lehrkraft.
Die Bewertung ist nach BayEUG eine originäre Aufgabe der Lehrkraft und darf nicht an Dritte oder Automaten delegiert werden. Zusätzlich verbietet Art. 22 DSGVO ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf Betroffene. KI darf ausschließlich zur Unterstützung (Fehlerhinweise, Formulierungsvarianten) genutzt werden — die finale Note trifft die Lehrkraft.
Ja — pädagogisch angeleitet, keine echten Personenfotos als Eingabe, Ergebnisse gemeinsam reflektieren.
KI-Bildgenerierung ist ein wertvolles Reflexionswerkzeug (Deepfake-Aufklärung). Verboten ist die Eingabe von Fotos realer Personen (Persönlichkeitsrecht) sowie das Erzeugen anzüglicher, gewaltverherrlichender oder diskriminierender Inhalte. Für Kinder unter 13 gelten die AGB der meisten Anbieter nicht — nutzen Sie schulisch freigegebene Instanzen.
Nein — Diagnostik und Förderplanung sind nach Art. 22 DSGVO nicht vollautomatisierbar.
Förderdiagnostik greift tief in Persönlichkeitsrechte Minderjähriger ein. Auch als „Vorschlag“ gilt: Eingabe personenbezogener Beobachtungen (Verhalten, Leistungen, Verdachtsmomente) in externe KI-Systeme ist unzulässig. Auf schulisch freigegebenen Instanzen ohne Personenbezug (nur allgemeine Fördermaßnahmen recherchieren) ist es legitim.
Nein — Sie sind zu keiner Herausgabe privater Kontaktdaten verpflichtet.
Die Trennung von Dienst- und Privatsphäre ist rechtlich anerkannt. Für dienstliche Kommunikation stehen Schul-E-Mail, Sekretariat und ggf. mebis/BayernCloud Schule zur Verfügung. Wer die private Nummer freiwillig herausgibt, sollte eine Zweitnummer (z. B. Prepaid oder Zweitnummern-App) nutzen.
Nein — WhatsApp ist kein zulässiger Kanal für dienstliche Kommunikation an bayerischen Schulen.
Das StMUK hat WhatsApp und andere Meta-Dienste für dienstliche Kommunikation ausgeschlossen (Metadaten-Übertragung in Drittstaaten, keine schulische Auftragsverarbeitung). Zulässig sind mebis, BayernCloud Schule, schulische E-Mail oder eigenständig beschaffte Messenger mit AVV (z. B. Threema Work, Wire).
Nein — US-Cloud-Dienste sind für Schülerdaten in Bayern unzulässig.
Google Workspace, Microsoft 365 (privat), iCloud und Dropbox erfüllen nicht die Anforderungen des BayDSG an die Verarbeitung von Schülerdaten. Für dienstliche Datenverarbeitung ist BayernCloud Schule (bycs.de) verbindlich. Private Backups von Notenlisten in privaten Clouds sind ein Datenschutzverstoß, den die Landesbeauftragte für den Datenschutz regelmäßig ahndet.
Ja — über den dienstlichen E-Mail-Account, verschlüsselt oder ohne besondere Kategorien im Klartext.
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Für sensible Inhalte (medizinische Diagnosen, psychische Auffälligkeiten) ist ein persönliches Gespräch oder ein verschlüsselter Kanal (BayernCloud Schule, S/MIME) angemessen. Kurze Sachinformationen („Ihr Kind hat den Unterricht verpasst“) sind unproblematisch.
Nein — auch analoge Datenverarbeitung unterliegt der DSGVO.
Personenbezogene Daten müssen technisch-organisatorisch geschützt sein (Art. 32 DSGVO). Listen im Lehrerzimmer sind für Reinigungspersonal, Kolleg:innen ohne Zuständigkeit und Externe zugänglich. Bei einer Meldepflicht (Art. 33 DSGVO) drohen Bußgelder gegen den Sachaufwandsträger.
Nur mit schriftlicher, informierter Einwilligung aller Abgebildeten (bzw. Erziehungsberechtigten).
Nach § 22 KUG und Art. 6 DSGVO braucht es eine ausdrückliche Einwilligung. Bei Minderjährigen unter 16 ist die der Erziehungsberechtigten erforderlich. Widerruf jederzeit möglich (Art. 7 DSGVO). Praxis: Einwilligung getrennt für Website, Presse, Social Media einholen. Auf Nummer sicher: Fotos aus der Rückansicht, unscharf oder nur Detailbilder (Hände, Materialien).
Nein — Bild- und Tonaufnahmen im Unterricht sind ohne Einwilligung aller Beteiligten unzulässig.
§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie § 201a StGB (Bildaufnahmen) sind einschlägig. Auch das Recht am eigenen Wort und Bild ist geschützt. Aufnahmen ohne Einwilligung sind strafbar; Aufnahmen mit Einwilligung müssen sicher gespeichert und nach Zweckerfüllung gelöscht werden.
Nein — ohne Einwilligung der Betroffenen (bzw. Erziehungsberechtigten) unzulässig.
Auch der geschlossene Klassenchat ist eine Verbreitung im Sinne des KUG. Der Chat kann jederzeit geleakt werden. Sichere Alternative: Foto so ausschneiden, dass keine Personen erkennbar sind, oder Person unkenntlich machen.
Ja, wenn eine differenzierte Einwilligung vorliegt und der Versand nur an die berechtigten Empfänger geht.
Interne Verteilung an den bekannten Elternkreis ist zulässig, wenn zuvor eingewilligt wurde. Wichtig: dienstliche Mail-Adresse, BCC-Versand, keine Weitergabe an Dritte, keine Uploads in fremde Clouds.
Besser nicht — es entsteht ein Rollenkonflikt zwischen Dienst und Privatleben.
Rechtlich nicht verboten, aber pädagogisch und dienstrechtlich heikel. Dienstliche Kommunikation über private Kanäle ist unzulässig; private Follows suggerieren Nähe, die im Schutzkonzept vieler Schulen ausgeschlossen wird. Kollegium und Schulleitung sollten klare Leitlinien vereinbaren.
Nein — § 201 StGB stellt heimliche Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Auch wenn das Gespräch schwierig verläuft, ist eine heimliche Aufzeichnung eine Straftat. Rechtlich zulässig sind: ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten oder ein Protokoll, das von einer zweiten Person mitgezeichnet wird.
Grundsätzlich ja über dienstliche Kanäle, praktisch problematisch — schriftlich ist beweissicherer.
Sprachnachrichten in Messenger-Diensten (WhatsApp) sind wegen des Kanals ausgeschlossen. Über schulisch freigegebene Systeme technisch möglich, aber schriftliche Kommunikation ist im Konfliktfall dokumentierbar.
Sofort handeln: Beweissicherung, Schulleitung, Eltern, Anzeige — in dieser Reihenfolge.
Ein KI-generiertes Nacktbild einer Minderjährigen erfüllt in Deutschland regelmäßig den Tatbestand § 184b StGB (kinderpornografische Inhalte) sowie § 33 KunstUrhG. Es besteht Anzeigepflicht der Schulleitung. Zusätzlich Persönlichkeitsverletzung der Betroffenen und Anzeige über § 201a Abs. 3 StGB.
Sofort persönlichen Kontakt suchen, Eltern und Beratungsstellen einbinden — nie allein tragen.
Suizidale Äußerungen sind immer ernst zu nehmen. Als Lehrkraft haben Sie eine Garantenstellung. Handlungsprinzip: keine Diagnose stellen, aber Sicherheit herstellen und professionelle Hilfe organisieren.
Sofort intervenieren: Chat sichern, Täter:innen ansprechen, Betroffene schützen, Schulleitung.
Cybermobbing kann §§ 185–187 StGB (Beleidigung, Verleumdung), § 238 (Nachstellung), § 240 (Nötigung) erfüllen. Als Lehrkraft besteht Handlungspflicht aus dem Erziehungsauftrag. Wegsehen ist keine Option.
Ernst nehmen, kein Verhör, sofort Fachberatung einschalten (Bundeskoordinierung, Zartbitter).
Cybergrooming (§ 176b StGB) ist eine Straftat. Als Lehrkraft sollten Sie nicht selbst ermitteln — das gefährdet Beweise und schädigt die Beziehung. Ihre Rolle: Vertrauensperson bleiben, Eltern und Fachstellen einbeziehen.
Sofort handeln: Sticker sichern, ansprechen, Schulleitung, ggf. Anzeige — Verharmlosung wäre Dienstpflichtverletzung.
Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a) und Beleidigung (§ 185) sind Straftatbestände. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag (BayEUG Art. 1, 2) verpflichtet zur klaren Positionierung.