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Rechtssicherheits-Kompass
Für Lehrkräfte in Bayern

„Darf ich das?“ — 22 Rechtsfragen des Schulalltags

Ampel, Rechtsgrundlage, drei Handlungsschritte. Für die 30 Sekunden vor der Konferenz, den Elterngesprächstermin oder wenn im Klassenchat der Ernstfall passiert.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte: Schulaufsicht, Justiziariat BLLV, Datenschutzbeauftragte:r der Schule.

22 von 22 Fragen

  1. Künstliche Intelligenz

    Darf ich ChatGPT für Zeugnisbemerkungen nutzen?

    Nein — unzulässig

    Nein — nicht mit echten Schülerdaten. Ohne Personenbezug als Ideenpool möglich.

    Zeugnisbemerkungen sind personenbezogene Daten besonderer Schutzwürdigkeit (Minderjährige, Bewertung). Werden Namen oder identifizierende Merkmale in ChatGPT eingegeben, findet eine Übermittlung in die USA statt — ohne Rechtsgrundlage und ohne Auftragsverarbeitungsvertrag. Für den ISB-genehmigten Betrieb muss Bayerns eigene KI-Instanz (z. B. mebis-Chat) verwendet werden.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 6, 9
    • BayDSG Art. 4
    • BayEUG Art. 85
    • EU AI Act Art. 4
    KMK 6.1 Wirkungen von Medien
    3 Handlungsschritte
    1. Niemals Klarnamen, Klasse oder identifizierende Details eintippen.
    2. Nur anonymisierte Formulierungsvorlagen erzeugen und anschließend selbst individualisieren.
    3. Bevorzugt die vom StMUK freigegebenen KI-Werkzeuge (mebis-Chat, fobizz-Schulzugang) nutzen.
  2. Künstliche Intelligenz

    Darf ich ChatGPT für die Unterrichtsvorbereitung nutzen?

    Ja — erlaubt

    Ja — solange keine personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern eingegeben werden.

    Die Vorbereitung eines Arbeitsblatts oder einer Stundenverlaufsplanung ohne Personenbezug ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Sie müssen jedoch die Ergebnisse fachlich prüfen (Halluzinationsgefahr), Urheberrechte beachten und ab Februar 2025 nach Art. 4 EU AI Act ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ nachweisen können.

    Rechtsgrundlage
    • EU AI Act Art. 4
    • UrhG § 60a
    • DSGVO Art. 5
    KMK 5.1 In Medien agieren KMK 6.4 Medienbildung
    3 Handlungsschritte
    1. Prompt ohne Namen, Klassen-IDs oder Diagnosen formulieren.
    2. Alle Fakten (Zahlen, Zitate, Rechtslage) gegenprüfen — KI halluziniert.
    3. Zusätzliche KI-Kompetenz-Fortbildung dokumentieren (z. B. „Der Digitale Compass“-Zertifikat).
  3. Künstliche Intelligenz

    Darf ich Prüfungsleistungen von einer KI bewerten lassen?

    Nein — unzulässig

    Nein — Leistungsbewertung ist eine höchstpersönliche Amtshandlung der Lehrkraft.

    Die Bewertung ist nach BayEUG eine originäre Aufgabe der Lehrkraft und darf nicht an Dritte oder Automaten delegiert werden. Zusätzlich verbietet Art. 22 DSGVO ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf Betroffene. KI darf ausschließlich zur Unterstützung (Fehlerhinweise, Formulierungsvarianten) genutzt werden — die finale Note trifft die Lehrkraft.

    Rechtsgrundlage
    • BayEUG Art. 52
    • GSO § 22
    • DSGVO Art. 22
    • EU AI Act Anhang III
    3 Handlungsschritte
    1. KI-Ausgabe nur als Vorschlag lesen, jede Note eigenverantwortlich vergeben.
    2. Verwendete KI-Werkzeuge im Bewertungsprozess transparent dokumentieren.
    3. Bei Prüfungen keine Schülertexte ohne Anonymisierung in externe Tools eingeben.
  4. Künstliche Intelligenz

    Darf ich mit Schülerinnen und Schülern KI-Bilder generieren?

    Bedingt — Vorsicht

    Ja — pädagogisch angeleitet, keine echten Personenfotos als Eingabe, Ergebnisse gemeinsam reflektieren.

    KI-Bildgenerierung ist ein wertvolles Reflexionswerkzeug (Deepfake-Aufklärung). Verboten ist die Eingabe von Fotos realer Personen (Persönlichkeitsrecht) sowie das Erzeugen anzüglicher, gewaltverherrlichender oder diskriminierender Inhalte. Für Kinder unter 13 gelten die AGB der meisten Anbieter nicht — nutzen Sie schulisch freigegebene Instanzen.

    Rechtsgrundlage
    • KUG § 22
    • GG Art. 2
    • StGB § 184b (Kinderpornografie, Missbrauchsrisiko)
    KMK 6.1 Medien analysieren KMK 3.3 Rechtliche Vorgaben
    3 Handlungsschritte
    1. Nur Fantasie-Prompts, keine Namen oder Fotos realer Personen.
    2. Ergebnisse gemeinsam analysieren: Warum wirkt es echt? Wo sind Fehler?
    3. Explizit thematisieren, dass Deepfakes von Klassenkameraden strafbar sind (§§ 33 KunstUrhG, 184b StGB).
  5. Künstliche Intelligenz

    Darf ich KI zur Diagnose oder für Förderpläne einsetzen?

    Nein — unzulässig

    Nein — Diagnostik und Förderplanung sind nach Art. 22 DSGVO nicht vollautomatisierbar.

    Förderdiagnostik greift tief in Persönlichkeitsrechte Minderjähriger ein. Auch als „Vorschlag“ gilt: Eingabe personenbezogener Beobachtungen (Verhalten, Leistungen, Verdachtsmomente) in externe KI-Systeme ist unzulässig. Auf schulisch freigegebenen Instanzen ohne Personenbezug (nur allgemeine Fördermaßnahmen recherchieren) ist es legitim.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 9, 22
    • BayEUG Art. 85
    • EU AI Act Anhang III Nr. 3
    3 Handlungsschritte
    1. Beobachtungen zu Kindern niemals in externe Tools eingeben.
    2. KI nur zur allgemeinen Recherche von Fördermethoden nutzen.
    3. Individuelle Förderpläne persönlich formulieren, kollegial abstimmen.
  6. Datenschutz

    Muss ich Eltern meine private Handynummer geben?

    Nein — unzulässig

    Nein — Sie sind zu keiner Herausgabe privater Kontaktdaten verpflichtet.

    Die Trennung von Dienst- und Privatsphäre ist rechtlich anerkannt. Für dienstliche Kommunikation stehen Schul-E-Mail, Sekretariat und ggf. mebis/BayernCloud Schule zur Verfügung. Wer die private Nummer freiwillig herausgibt, sollte eine Zweitnummer (z. B. Prepaid oder Zweitnummern-App) nutzen.

    Rechtsgrundlage
    • GG Art. 2, 12
    • BayEUG Art. 59
    • DSGVO Art. 5
    3 Handlungsschritte
    1. Am Elternabend verbindliche Kommunikationskanäle festlegen (E-Mail-Adresse der Schule).
    2. WhatsApp-Anfragen freundlich, aber konsequent zurück in den dienstlichen Kanal lenken.
    3. Bei Grenzüberschreitungen Schulleitung informieren.
  7. Datenschutz

    Darf ich eine WhatsApp-Gruppe mit Eltern führen?

    Nein — unzulässig

    Nein — WhatsApp ist kein zulässiger Kanal für dienstliche Kommunikation an bayerischen Schulen.

    Das StMUK hat WhatsApp und andere Meta-Dienste für dienstliche Kommunikation ausgeschlossen (Metadaten-Übertragung in Drittstaaten, keine schulische Auftragsverarbeitung). Zulässig sind mebis, BayernCloud Schule, schulische E-Mail oder eigenständig beschaffte Messenger mit AVV (z. B. Threema Work, Wire).

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 6, 44
    • BayEUG Art. 85
    • KMS StMUK 2018
    3 Handlungsschritte
    1. Bestehende WhatsApp-Gruppen zeitnah auflösen, Eltern schriftlich informieren.
    2. Auf schulisch freigegebene Alternative umsteigen (mebis, BayernCloud Schule).
    3. Elternvertretung einbinden, damit private Elternchats klar von dienstlicher Kommunikation getrennt bleiben.
  8. Datenschutz

    Darf ich Schülernoten in Google Sheets oder iCloud speichern?

    Nein — unzulässig

    Nein — US-Cloud-Dienste sind für Schülerdaten in Bayern unzulässig.

    Google Workspace, Microsoft 365 (privat), iCloud und Dropbox erfüllen nicht die Anforderungen des BayDSG an die Verarbeitung von Schülerdaten. Für dienstliche Datenverarbeitung ist BayernCloud Schule (bycs.de) verbindlich. Private Backups von Notenlisten in privaten Clouds sind ein Datenschutzverstoß, den die Landesbeauftragte für den Datenschutz regelmäßig ahndet.

    Rechtsgrundlage
    • BayDSG Art. 4
    • DSGVO Art. 32, 44
    • Schulordnungen (GSO, RSO, BaySchO)
    3 Handlungsschritte
    1. Ausschließlich BayernCloud Schule / mebis / lokal verschlüsselt (VeraCrypt) speichern.
    2. Bestehende Cloud-Bestände löschen und Löschung dokumentieren.
    3. Backup-Strategie mit Systembetreuung abstimmen.
  9. Datenschutz

    Darf ich Eltern per E-Mail über Krankheit oder Verhalten informieren?

    Bedingt — Vorsicht

    Ja — über den dienstlichen E-Mail-Account, verschlüsselt oder ohne besondere Kategorien im Klartext.

    Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Für sensible Inhalte (medizinische Diagnosen, psychische Auffälligkeiten) ist ein persönliches Gespräch oder ein verschlüsselter Kanal (BayernCloud Schule, S/MIME) angemessen. Kurze Sachinformationen („Ihr Kind hat den Unterricht verpasst“) sind unproblematisch.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 9, 32
    • BayEUG Art. 85
    3 Handlungsschritte
    1. Nur dienstliche E-Mail-Adresse verwenden, niemals privat.
    2. Sensible Diagnosen niemals per unverschlüsselter E-Mail übermitteln — persönliches Gespräch.
    3. Empfänger prüfen (Elternteil, nicht Verteiler).
  10. Datenschutz

    Darf ich Notenlisten offen im Lehrerzimmer liegen lassen?

    Nein — unzulässig

    Nein — auch analoge Datenverarbeitung unterliegt der DSGVO.

    Personenbezogene Daten müssen technisch-organisatorisch geschützt sein (Art. 32 DSGVO). Listen im Lehrerzimmer sind für Reinigungspersonal, Kolleg:innen ohne Zuständigkeit und Externe zugänglich. Bei einer Meldepflicht (Art. 33 DSGVO) drohen Bußgelder gegen den Sachaufwandsträger.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 32, 33
    • BayDSG Art. 4
    3 Handlungsschritte
    1. Notenlisten verschlossen aufbewahren (abschließbarer Rollcontainer).
    2. Nach Notenschluss vernichten (Aktenvernichter Stufe P-4).
    3. Digitale Alternative nutzen (BayernCloud Schule, ASV).
  11. Foto & Video

    Darf ich ein Klassenfoto auf die Schulwebsite stellen?

    Bedingt — Vorsicht

    Nur mit schriftlicher, informierter Einwilligung aller Abgebildeten (bzw. Erziehungsberechtigten).

    Nach § 22 KUG und Art. 6 DSGVO braucht es eine ausdrückliche Einwilligung. Bei Minderjährigen unter 16 ist die der Erziehungsberechtigten erforderlich. Widerruf jederzeit möglich (Art. 7 DSGVO). Praxis: Einwilligung getrennt für Website, Presse, Social Media einholen. Auf Nummer sicher: Fotos aus der Rückansicht, unscharf oder nur Detailbilder (Hände, Materialien).

    Rechtsgrundlage
    • KUG § 22, 23
    • DSGVO Art. 6, 7
    • BayEUG Art. 85
    3 Handlungsschritte
    1. Vorab-Formular mit differenzierter Einwilligung nutzen (Website / Presse / Social Media).
    2. Widerruf jederzeit ermöglichen, Foto binnen 4 Wochen entfernen.
    3. Bei fehlender Einwilligung Gesichter unkenntlich machen.
  12. Foto & Video

    Darf ich (oder eine Schülerin) den Unterricht per Video aufnehmen?

    Nein — unzulässig

    Nein — Bild- und Tonaufnahmen im Unterricht sind ohne Einwilligung aller Beteiligten unzulässig.

    § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie § 201a StGB (Bildaufnahmen) sind einschlägig. Auch das Recht am eigenen Wort und Bild ist geschützt. Aufnahmen ohne Einwilligung sind strafbar; Aufnahmen mit Einwilligung müssen sicher gespeichert und nach Zweckerfüllung gelöscht werden.

    Rechtsgrundlage
    • StGB § 201, 201a
    • KUG § 22
    • DSGVO Art. 6
    3 Handlungsschritte
    1. Zu Stundenbeginn klar kommunizieren: „Keine Aufnahmen ohne Einwilligung.“
    2. Bei entdeckter Aufnahme Handy einbehalten (BaySchO § 56), Vorfall protokollieren.
    3. Bei Verbreitung: Strafanzeige durch Betroffene, Meldung an Plattform, Schulleitung informieren.
  13. Foto & Video

    Darf ich ein Foto einer Schülerin im Klassenchat teilen (z. B. Tafelbild mit Person)?

    Nein — unzulässig

    Nein — ohne Einwilligung der Betroffenen (bzw. Erziehungsberechtigten) unzulässig.

    Auch der geschlossene Klassenchat ist eine Verbreitung im Sinne des KUG. Der Chat kann jederzeit geleakt werden. Sichere Alternative: Foto so ausschneiden, dass keine Personen erkennbar sind, oder Person unkenntlich machen.

    Rechtsgrundlage
    • KUG § 22
    • DSGVO Art. 6
    • BayEUG Art. 85
    3 Handlungsschritte
    1. Foto zuschneiden oder verpixeln, bevor es geteilt wird.
    2. Bei Sachaufnahmen (Tafelbild) darauf achten, dass niemand mit im Bild ist.
    3. Klassenchat-Regel etablieren: Fotos nur mit Freigabe aller Sichtbaren.
  14. Foto & Video

    Darf ich Fotos vom Schulausflug in die Klassen-Elternmail packen?

    Bedingt — Vorsicht

    Ja, wenn eine differenzierte Einwilligung vorliegt und der Versand nur an die berechtigten Empfänger geht.

    Interne Verteilung an den bekannten Elternkreis ist zulässig, wenn zuvor eingewilligt wurde. Wichtig: dienstliche Mail-Adresse, BCC-Versand, keine Weitergabe an Dritte, keine Uploads in fremde Clouds.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 6
    • KUG § 22
    3 Handlungsschritte
    1. Einwilligung im Vorfeld für „Weitergabe im geschlossenen Elternkreis“ einholen.
    2. Versand in BCC, Anhang komprimiert, ohne Cloud-Link.
    3. Nach Schuljahresende Fotos aus den Postfächern entfernen.
  15. Kommunikation

    Darf ich meiner Schülerin auf Instagram folgen?

    Bedingt — Vorsicht

    Besser nicht — es entsteht ein Rollenkonflikt zwischen Dienst und Privatleben.

    Rechtlich nicht verboten, aber pädagogisch und dienstrechtlich heikel. Dienstliche Kommunikation über private Kanäle ist unzulässig; private Follows suggerieren Nähe, die im Schutzkonzept vieler Schulen ausgeschlossen wird. Kollegium und Schulleitung sollten klare Leitlinien vereinbaren.

    Rechtsgrundlage
    • Beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht
    • BayEUG Art. 59
    3 Handlungsschritte
    1. Privates Profil auf privat stellen, keine Follow-Requests von Schüler:innen annehmen.
    2. Dienstliches Auftreten strikt trennen (kein „Schul-Insta“ von der Lehrkraft).
    3. In Konferenz einen kollegialen Konsens dokumentieren.
  16. Kommunikation

    Darf ich ein Elterngespräch mit dem Handy aufzeichnen (zur eigenen Sicherheit)?

    Nein — unzulässig

    Nein — § 201 StGB stellt heimliche Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.

    Auch wenn das Gespräch schwierig verläuft, ist eine heimliche Aufzeichnung eine Straftat. Rechtlich zulässig sind: ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten oder ein Protokoll, das von einer zweiten Person mitgezeichnet wird.

    Rechtsgrundlage
    • StGB § 201
    • DSGVO Art. 5
    3 Handlungsschritte
    1. Bei konfliktreichen Gesprächen eine zweite Lehrkraft oder Schulleitung dazubitten.
    2. Ergebnisprotokoll direkt nach dem Gespräch anfertigen und beiden Seiten aushändigen.
    3. Bei Bedrohung: sofort Schulleitung, ggf. Polizei.
  17. Kommunikation

    Darf ich Eltern per Sprachnachricht kontaktieren?

    Bedingt — Vorsicht

    Grundsätzlich ja über dienstliche Kanäle, praktisch problematisch — schriftlich ist beweissicherer.

    Sprachnachrichten in Messenger-Diensten (WhatsApp) sind wegen des Kanals ausgeschlossen. Über schulisch freigegebene Systeme technisch möglich, aber schriftliche Kommunikation ist im Konfliktfall dokumentierbar.

    Rechtsgrundlage
    • DSGVO Art. 6, 44
    3 Handlungsschritte
    1. Bei komplexen Themen schriftlich per dienstlicher E-Mail antworten.
    2. Kurze Rückrufbitten sind unproblematisch (Sekretariat).
    3. Sprachnachrichten nach Zweckerfüllung löschen.
  18. Krise & Notfall

    In der Klasse kursiert ein KI-generiertes Nacktbild einer Schülerin. Was tun?

    Nein — unzulässig

    Sofort handeln: Beweissicherung, Schulleitung, Eltern, Anzeige — in dieser Reihenfolge.

    Ein KI-generiertes Nacktbild einer Minderjährigen erfüllt in Deutschland regelmäßig den Tatbestand § 184b StGB (kinderpornografische Inhalte) sowie § 33 KunstUrhG. Es besteht Anzeigepflicht der Schulleitung. Zusätzlich Persönlichkeitsverletzung der Betroffenen und Anzeige über § 201a Abs. 3 StGB.

    Rechtsgrundlage
    • StGB § 184b, 201a
    • KUG § 22, 33
    • BayEUG Art. 76
    3 Handlungsschritte
    1. In den nächsten 15 Minuten: Betroffene schützen, Zeugen identifizieren, Verbreitung stoppen (Bild NICHT selbst speichern oder weiterschicken).
    2. Schulleitung, Eltern der Betroffenen, Beratungslehrkraft informieren.
    3. Strafanzeige durch Erziehungsberechtigte bei Polizei; Meldung an jugendschutz.net.
  19. Krise & Notfall

    Eine Schülerin äußert im Klassenchat suizidale Gedanken. Was tun?

    Nein — unzulässig

    Sofort persönlichen Kontakt suchen, Eltern und Beratungsstellen einbinden — nie allein tragen.

    Suizidale Äußerungen sind immer ernst zu nehmen. Als Lehrkraft haben Sie eine Garantenstellung. Handlungsprinzip: keine Diagnose stellen, aber Sicherheit herstellen und professionelle Hilfe organisieren.

    Rechtsgrundlage
    • BayEUG Art. 59
    • StGB § 323c (unterlassene Hilfeleistung)
    3 Handlungsschritte
    1. Innerhalb 15 Minuten persönliches Gespräch (nicht chatbasiert). „Ich nehme dich ernst und wir holen Hilfe.“
    2. Eltern informieren, gemeinsam Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinderarzt kontaktieren.
    3. 24/7 verfügbar: Telefonseelsorge 0800 111 0 111, Nummer gegen Kummer 116 111.
  20. Krise & Notfall

    Ein Schüler wird im Klassenchat systematisch gemobbt. Was tun?

    Nein — unzulässig

    Sofort intervenieren: Chat sichern, Täter:innen ansprechen, Betroffene schützen, Schulleitung.

    Cybermobbing kann §§ 185–187 StGB (Beleidigung, Verleumdung), § 238 (Nachstellung), § 240 (Nötigung) erfüllen. Als Lehrkraft besteht Handlungspflicht aus dem Erziehungsauftrag. Wegsehen ist keine Option.

    Rechtsgrundlage
    • StGB §§ 185, 186, 187, 238, 240
    • BayEUG Art. 76
    • BaySchO § 56
    KMK 3.3 Rechtliche Vorgaben KMK 5.4 Digitale Realität hinterfragen
    3 Handlungsschritte
    1. Innerhalb 15 Minuten: Screenshots durch Betroffene sichern lassen (mit Datum, Absender).
    2. Heute noch: Gespräch mit Betroffenen, dann getrennt mit Täter:innen; Eltern informieren.
    3. Ordnungsmaßnahmen prüfen (BaySchO § 86), bei Straftat Anzeige durch Eltern.
  21. Krise & Notfall

    Eine Schülerin erzählt von einem älteren „Freund“ aus dem Internet. Was tun?

    Nein — unzulässig

    Ernst nehmen, kein Verhör, sofort Fachberatung einschalten (Bundeskoordinierung, Zartbitter).

    Cybergrooming (§ 176b StGB) ist eine Straftat. Als Lehrkraft sollten Sie nicht selbst ermitteln — das gefährdet Beweise und schädigt die Beziehung. Ihre Rolle: Vertrauensperson bleiben, Eltern und Fachstellen einbeziehen.

    Rechtsgrundlage
    • StGB § 176b
    • BayEUG Art. 59
    • SGB VIII § 8a
    3 Handlungsschritte
    1. Zuhören ohne Suggestivfragen, alles wörtlich notieren.
    2. Eltern informieren (außer Verdacht innerfamiliär → sofort Jugendamt).
    3. Fachberatung einschalten: Zartbitter, N.I.N.A., Hilfetelefon 0800 22 55 530.
  22. Krise & Notfall

    Im Klassenchat kursieren rechtsextreme Sticker. Was tun?

    Nein — unzulässig

    Sofort handeln: Sticker sichern, ansprechen, Schulleitung, ggf. Anzeige — Verharmlosung wäre Dienstpflichtverletzung.

    Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a) und Beleidigung (§ 185) sind Straftatbestände. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag (BayEUG Art. 1, 2) verpflichtet zur klaren Positionierung.

    Rechtsgrundlage
    • StGB §§ 86a, 130, 185
    • BayEUG Art. 1, 2
    3 Handlungsschritte
    1. Screenshots sichern (mit Sender, Datum), Sticker nicht kommentarlos ignorieren.
    2. Gesprächsrunde: was bedeutet das Symbol, warum ist es strafbar, welche Werte gelten in der Klasse.
    3. Schulleitung informieren, bei Wiederholung Anzeige durch Schulleitung.
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